Geradezu kafkaesk mutet so manche Kapriole österreichischer Bürokratie und Verfahrensprozedur an. Die CRIF GmbH hatte Adressen einer Privatperson im Zuge ihres Adresshandels an Unternehmen verkauft, obwohl dies wegen einer Eintragung in der so genannten Robinson-Liste unzulässig und rechtswidrig war. Entsprechend wurde das nach § 151 Abs. 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO) bei der zuständigen Bezirksbehörde angezeigt.
Erstaunlich ist, dass, obzwar die Rechte der Person verletzt wurden und diese die Anzeige einbrachte, ihr keine, wie es im Amtsdeutsch heißt, Parteieinstellung zukommt. Mit anderen Worten: Dieser Person darf in dieser, ihrer Angelegenheit keine Auskunft gegeben werden. So bleibt offen, ob diese Anzeige verfolgt oder zurückgelegt wurde oder gar in Verstoß geraten ist.
Ein besonders krasses Beispiel ereignete sich vor einigen Jahren. Es erreichte mich eine Vorladung zu einem Verfahren in Wien vor ein Bezirksgericht. Es ging um Angelegenheit des Ausfuhrverbotsgesetzes von Kulturgütern. Ich teilte dem Gericht mit, dass ich nie Eigentümer des Kunstwerkes war, um das es ging, und es sich bei der Vorladung daher um einen Irrtum handeln müsse. Es half nichts, ich musste einen Tag „opfern” und nach Wien ins Gericht kommen. Auf dem Weg in den Gerichtssaal sprach mich ein Mann an, der sich als Eigentümer des Bildes vorstellte. Trotz all seiner Bemühungen und Dokumente gelang es ihm nicht, als Eigentümer Parteienstellung zu bekommen. Er bekam nicht einmal Einsicht in die Verfahrensakten. Auch seinem Anwalt gelang es nicht. Vor dem Richter als Zeuge aufgerufen und befragt, erklärte ich, dass ich nie Eigentümer des Kunstwerks war und das auch schon Wochen zuvor schriftlich versichert hätte. Auf die Frage, ob ich das nachweisen könnte, musste ich antworten, dass es mir nicht möglich sei nachzuweisen, von etwas nicht Eigentümer zu sein. Der Richter nahm das kopfschüttelnd zu Kenntnis und meinte nur, dass er nicht verstehe, was ich denn dann in diesem Verfahren überhaupt zu suchen hätte, worin wir übereinstimmten. Da der tatsächliche Eigentümer als solcher aber bürokratisch noch nicht festgestellt war, obwohl er sich samt Dokumenten vor dem Gerichtssaal befand, musste die Verhandlung vertagt werden. Was dabei herausgekommen ist, habe ich nicht erfahren.
Als ich allerdings bei der zuständigen Behörde meinen Verdienstausfall und die Spesen erstattet haben wollte - immerhin handelte es sich im ein Behördenversehen - teilte man mir mit, dass es Bürgerpflicht sei, Vorladungen zu folgen. Für Schäden im Zuge von Verwaltungsfehlern könne aber kein Schadensersatz geltend gemacht werden.
© 2026 von Dr. Conrad Lienhardt
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