Markt Wegscheid verlangt von Bürgern Vorausleistung

Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung

Satzungen Bekanntmachungen

Viele Bürger:innen waren mehr als überrascht, als ihnen ohne Vorankündigung ein Zahlungsbescheid der Gemeinde zugestellt wurde. Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie auf die Geschossflächen der darauf errichteten Gebäude.1 Es handelt sich um eine Vorausleistung auf den Beitrag für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Marktes Wegscheid. 2 Die Beitragsvorschreibungen reichen von mittleren dreistelligen bis zu deutlich vierstelligen Beträgen.

Die Beitragssatzung , die die Grundlage für den Zahlungsbescheid bildet, wurde zusammen mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Wegscheid in der Gemeinderatssitzung am 16. April 2026 einstimmig beschlossen.3 Ohne von einer breiten, betroffenen Öffentlichkeit bemerkt zu werden, wurde die Bekanntmachung der Beitragssatzung zwischen dem 17.04. und dem 05.05.2026 auf der Webseite der Gemeinde veröffentlicht. Dann wurde sie gelöscht. 4 Nur aufmerksame Zeitungsleser:innen fanden in einem Beitrag vom 22.4.2026 in der PNP einen – eher versteckten – Hinweis darauf. 5

Um welche Projekte handelt es sich?

Die betroffenen Bürger:innen erfahren im Zuge der Zustellung des Zahlungsbescheids nichts über die konkreten Projekte, für die sie in Vorausleistung gehen sollen. Es wird lediglich auf Art. 5 Abs. 5 KAG und die Beitragssatzung verwiesen. Es gibt keinen Link zur Beitragssatzung, die auf der Webseite der Gemeinde unter Satzungen/ Verordnungen nachgelesen werden kann.

In der Beitragssatzung vom 17.4.2026 wird vermerkt, um welche Finanzierungsvorhaben es sich handelt:

  • Erweiterung der Kläranlage in Wegscheid
  • Verbundleitung Thalberg
  • Regenwasserkanal Dreisesselstraße
  • Regenrückhaltebecken Kühbachäcker/ Rannafeld
  • Regenrückhaltebecken Weidenau

Reischlhof, Buchbauer, Norma - Finanzieren die Bürger:innen das mit?

Verbundleitung Thalberg

In der Beitragssatzung unter Punkt Verbundleitung Thalberg hießt es unter anderem:

Errichtung eines Gebäudes für Rechen und Pumpwerk am Standort der Kläranlage Reischlhof

Auf Nachfrage im Gemeindeamt wurde mir mündlich versichert, dass sämtliche Kosten des Kanals vom Reischlhof bis Thalberg zur Gänze vom Reischlhof finanziert und getragen werden, ebenso ein nicht näher bezeichneter Beitrag für den weiteren Kanalausbau ab Thalberg. 6 Einsicht in den Anschlussvertrag habe ich nicht bekommen. Es ist daher zu prüfen, ob die Kosten für die Errichtung des Gebäudes am Standort der Kläranlage Reischlhof in der Kostenkalkulation berücksichtigt wurden.

Dazu bräuchte es definitiv noch eine nachvollziehbare und verlässliche Auskunft.

Regenrückhaltebecken Weidenau

Bezüglich des Regenrückhaltebecken (RRB) Weidenau heißt es unter anderem:

  • Ertüchtigung der bestehenden RRB auf dem Grundstück der Norma
  • Bau eines gemeinsamen Beckens mit Fachmarktzentrum Buchbauer.

Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang die Eigentümer der Norma und die Investoren des Einkaufszentrums Buchbauer an den Kosten beteiligt werden. Die Maßnahme ist mit EUR 250.000 beziffert. Nach dem im deutschen Abgabenrecht anerkannten Verursacherprinzip sollten Infrastrukturkosten grundsätzlich von jenen getragen werden, die den Bedarf auslösen – in diesem Fall die Investoren des geplanten Einkaufszentrums, nicht die Allgemeinheit der Altanschließer.

Zu klären wäre, warum die Gemeinde auf privatem Grund der Norma eine Ertüchtigung eines bestehenden RRBs vornimmt und die Kosten dafür in der Berechnung der Beitragsvorschreibung berücksichtigt.

Zum Einkaufszentrum, für das zuletzt die Bezeichnung Fachmarktzentrum verwendet wird: Nachdem eine Änderung des Flächennutzungs– und Bebauungsplans im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung beeinsprucht wurde, 7 scheint das Projekt zu ruhen, zumindest wurde das Projekt nach Auskunft des Bauamts bis jetzt nicht erneut eingereicht. 6 Die Dimensionierung des RRB und damit die Kostenschätzung geht davon aus, dass das Einkaufszentrum in der geplanten Größenordnung realisiert werden wird. Auf Nachfrage: Sollte das Projekt nicht kommen, erklärte man mir, dass die Maßnahme redimensioniert werden würde. - Dennoch, der geschätzte Betrag liegt der Berechnung für die Beitragssatzung zugrunde.

Ob es mit den Investoren bereits einen Anschlussvertrag gibt, aus dem die Kostenübernahme, zumindest der dem Einkaufszentrum zuzurechnenden Kosten ersichtlich wäre, kann nicht beantwortet werden, da es dazu keine Auskunft gab. 6 Ob, wie mündlich erklärt, die der Berechnung zugrunde gelegten Kosten nur die anteiligen Kosten der Gemeinde berücksichtigt oder ob die Gesamtkosten in die Kalkulation eingeflossen sind, lässt sich an dieser Stelle nicht sagen, da ich keine Einsicht in die Planungsunterlagen bekommen habe.

Wie genau sieht die Kalkulation aus?

In der Beitragssatzung werden die konkreten Unterlagen zu den Projekten nicht aufgeführt. Diese könnten, so der Hinweis, am Gemeindeamt eingesehen werden. 8 — Das hat sich bei einem Versuch jedoch als schwierig erwiesen, denn, laut Auskunft, gibt es nur eine summarische Kostenzusammenstellung. Planungskosten können nicht eingesehen werden, da bei einigen Projekten die endgültigen Kosten noch nicht genau ermittelt werden könnten und weiters auch Förderanträge noch nicht entschieden seien. Insofern lässt sich für den Bürger oder die Bürgerin nicht feststellen, ob die ausgewiesenen Kosten mit Blick auf die Festsetzung in der Beitragssatzung plausibel, bzw. zutreffend sind.

Davon abgesehen verlangt die Rechtsprechung für Vorauszahlungsbescheide grundsätzlich, dass die Maßnahme, für die gezahlt werden soll, erkennbar ist – denn die Vorauszahlung hängt ‚nach Grund und Höhe’ von einer künftigen Beitragsschuld ab (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.04.2012 – 6 CS 11.2957). Bei völlig fehlender Konkretisierung ist fraglich, ob der Bescheid dieser Bestimmtheitsanforderung genügt.

Damit stellt sich die grundsätzliche Frage: Auf welcher verlässlichen Kalkulationsgrundlage beruhen dann die in der Satzung festgesetzten Beitragssätze?

Hinzu kommt Art. 5 Abs. 1a KAG, wonach Gemeinden möglichst frühzeitig über beabsichtigte beitragsfähige Vorhaben informieren sollen. Diese Informationspflicht wird hier zumindest sehr großzügig ausgelegt.

Es kann für Bürger:innen noch teurer werden

Obwohl weder in der Beitragssatzung noch im Bescheid festgehalten ist, dass es sich um eine vorläufige Vorauszahlung handelt, wurde mir am Gemeindeamt mitgeteilt, dass sämtliche Projekte nach Fertigstellung erst abgerechnet werden müssten, um die tatsächliche Beitragsschuld feststellen zu können. Es ist daher durchaus möglich, dass die betroffenen Bürger:innen 2029/ 30 erneut zu einer Beitragsleistung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Marktes Wegscheid zur Kasse gebeten werden. Ob und in und welcher Höhe, dazu ließe sich noch keine Aussage treffen, da es zu viele Unsicherheiten gäbe (Schwierigkeiten beim Kanalbau, Teuerung, Förderungen etc. pp. )

Ein Bescheid der einen fixen Betrag festsetzt ohne auf dessen vorläufigen Charakter hinzuweisen, verletzt das Bestimmtheitsgebot nach Art. 37 BayVwVfG – ein Grundprinzip des Verwaltungsrechts.

Kritische Umstände, die Beitragssatzung und Bescheide betreffen

Die Gemeinde verweist in ihrem Bescheid auf Art. 5 Abs. 5 KAG. Dort steht:

Wenn mit der Durchführung einer Maßnahme begonnen worden ist, können Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden.

Das warf die Frage auf, ob denn dann die Kosten für die Arbeiten am Regenwasserkanal Dreisesselstraße in die Beitragssatzung überhaupt einbezogen werden können, da diese bereits umgesetzt und technisch abgeschlossen waren, bevor die Beitragssatzung beschlossen wurde. Darauf argumentierte man im Gemeindeamt, dass ein Projekt dann abgeschlossen sei, sobald es abgerechnet ist. Es gäbe noch offene Rechnungen und daher sei das Projekt Dreisesselstraße nicht abgeschlossen.

Nach allgemeinen beitragsrechtlichen Grundsätzen – wie sie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Art. 5 KAG vertritt – ist eine Maßnahme mit ihrer technischen Fertigstellung abgeschlossen, nicht erst mit der buchhalterischen Abrechnung. In einem Widerspruchs- oder Klageverfahren müsste darüber entschieden werden – mit der möglichen Folge dass die Beitragssatzung in dieser Form ungültig wäre und damit auch sämtliche darauf basierenden Bescheide. Die für das Projekt Dreisesselstraße ausgewiesenen Kosten von 656.310 € machen bei Gesamtkosten von 3.461.153,65 € rund 19% des Gesamtinvestitionsvolumens aus – ein Anteil der die gesamte Kalkulationsgrundlage der Beitragssatzung in Frage stellt.

Bürgermeister Escherich erklärte sich

Im Nachhinein, nachdem erste Zahlungsbescheide zugestellt worden waren und der Unmut der Gemeindebürger:innen spürbar wurde, versuchte Bürgermeister Christian Escherich in einem auf der Gemeinde-App veröffentlichten Brief vom 13. Mai 2026 das zu erklären, was so überfallsmäßig die meisten traf. In seinem Brief heißt es:

Leider bleibt der Bürgermeister, wie dieser Beitrag zeigt, weiterhin wichtige Informationen schuldig.

Hinweis

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine Rechtsberatung für den Fall, dass Bürger:innen gegen ihren Bescheid Widerspruch einlegen oder vor Gericht ziehen. Er dient vorrangig der eigenen Wissenssicherung und als Gedächtnisprotokoll des Gesprächs vom 26.5.2026 im Gemeindeamt, dann aber auch als sachliche Information für betroffene Bürger:innen und als öffentliche Dokumentation der hier dargelegten Sachverhalte – auch im Hinblick auf eine zu erwartende Endabrechnung in einigen Jahren.

Erstellt am: 28.5.2026

  1. Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Marktes Wegscheid (VWS-EWS) vom 17.4.2026 

  2. Bei der Grundstücksfläche werden je 0,17€/m² und für die Geschossfläche 0,85€/m² angesetzt. 

  3. Laut Protokoll der MGR Sitzung vom 16.4.2026 - 20 Gemeinderäte anwesend. 

  4. Die ausschließliche Bekanntmachung der Satzung auf der Webseite des Marktes Wegscheid erfolgte ausschließlich auf Basis eines Gemeinderatsbeschlusses vom 07.03.2024. Eine Bekanntmachungssatzung, die nach Art. 26 BayGO für die Festlegung der Bekanntmachungsform erforderlich wäre, existiert nach derzeitigem Kenntnisstand nicht. Ein Gemeinderatsbeschluss ersetzt keine Satzung – was die Frage aufwirft, ob die Beitragssatzung wegen der Form der Bekanntmachung überhaupt wirksam in Kraft getreten ist.
    Dazu kommt, dass sich auf der Webseite keine Push-Features wie RSS Feeds, E-Mail Subskriptionen oder auffällige, grafische Kennzeichnungen finden, damit Bürger:innen informiert werden, sobald neue Bekanntmachungen auf der Webseite veröffentlicht werden. Die gegenwärtigen Praxis der Informationspflicht ist unzureichend und womöglich nicht rechtskonform. 

  5. Der Betrag titelte: Alle waren enorm gefordert in den letzten sechs Jahren. Rückblick im Gemeinderat Wegscheid auf abgelaufene Wahlperiode - Tod des Bürgermeisters und Coronakrise. (Siehe Archivlink

  6. Gesprächsnotiz vom 26.05.2026, Bauamt, Steueramt, Geschäftsleitung am selben Tag im Gemeindeamt. 

  7. Änderung des Flächennutzungsplans durch das Deckblatt Nr. 40 „GE Weidenau – Ausweisung eines Sondergebietes (SO) Einzelhandel und sonstige Gewerbebetriebe“ – Fl.Nrn. 607, 626 und 626/1 Gemarkung Wegscheid; Änderung des Bebauungsplans durch das Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan „GE Weidenau“ als vorhabenbezogener Bebauungsplan „SO für Einzelhandel und sonstige Gewerbebetriebe“. Beschluss des Gemeinderats vom 27.3.2023 

  8. Wörtlich heißt es am Ende von § 2 in der Beitragssatzung: Ein Abdruck zu den Genehmigungsplanungen kann wegen ihres Umfangs nicht in dieser Satzung erfolgen. es wird aber erläuternd auf die in der Verwaltung des Marktes Wegscheid niedergelegten Pläne, Anlagen, Sachbuchungen und Auszahlungsbelege Bezug genommen. Diese Unterlagen werden dort archivmäßig verwahrt und sind währen der Dienststunden allgemein zugänglich. 

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