Der Marktgemeinderat Wegscheid hat 2025 für den engeren Ortsbereich Wegscheid eine Nahwärmeversorgung durch ein eigenes Nahwärmenetz beschlossen.1 Was zunächst als gute und zukunftsweisende Entscheidung anmutet, erweist sich bei genauerem Hinsehen für viele Bürger des Ortes, die nicht angeschlossen werden, als nicht geringes Risiko. Aber auch für die Eigentümer angeschlossener Gebäude bestehen Risiken, da es bezüglich der Wirtschaftlichkeit des Unterfangens Bedenken gibt. Eine Reihe von Fragen an den Bürgermeister dazu blieben bislang unbeantwortet. 2
Damit die Nahwärmeversorgung überhaupt wirtschaftlich betrieben werden kann, ist es erforderlich, dass im dafür vorgesehenen Ortsbereich möglichst viele zum kommunalen Nahwärmenetz wechseln. Durch ein gezieltes Bewerben des Nahwärmenetzes und in Folge eines Wechsels von Gaskunden zur Nahwärme sinkt zwangsläufig die Auslastung des Gasnetzes. Nach den anerkannten Grundsätzen der Netzökonomie führt ein sinkender Kundenbestand bei gleichbleibenden Fixkosten zwangsläufig zu steigenden Netzentgelten für die verbleibenden Kunden. Im Extremfall droht eine vorzeitige Stilllegung des Gasnetzes, ohne dass den nicht angeschlossenen Haushalten eine alternative leitungsgebundene Wärmeversorgung zur Verfügung stünde. Damit ist die Energieversorgungssicherheit für die Betroffenen unmittelbar und konkret gefährdet.
Zur Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses wurde die „Markt Wegscheid Service GmbH”, eine gemeindeeigene Gesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet. Die Marktgemeinde ist alleinige Gesellschafterin. Sie agiert mit öffentlichen Fördergeldern und – soweit erkennbar – mit einer Finanzierungsstruktur, die weit über dieses Stammkapital hinausgeht.
Die Wärmeliniendichte im geplanten Versorgungsgebiet liegt gemäß der von der Marktgemeinde beauftragten kommunalen Wärmeplanung,3 bei einer 100 prozentigen Teilnahme bei ca. 1.162 kWh/m und damit deutlich unterhalb der fachlich anerkannten Wirtschaftlichkeitsschwelle von 1.500 kWh/m (vgl. AGFW‐Regelwerk FW 401 sowie BMWK‐Merkblatt zur Bundesförderung für effiziente Wärmenetze, BEW). Sollte die GmbH in eine wirtschaftliche Schieflage geraten und ein Gericht die gesellschaftsrechtliche Trennung von Gemeinde und GmbH als unzureichend bewerten, käme eine Durchgriffshaftung auf die Marktgemeinde Wegscheid in Betracht. Die daraus entstehenden Belastungen für den Gemeindehaushalt träfen alle Gemeindebürger:innen unmittelbar.
Als besonders bedenklich muss die Auskunft des Bürgermeisters eingestuft werden, dass für dieses ambitionierte und riskante Vorhaben kein unabhängiges Wirtschaftlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben wurde.4 Das verwundert insofern, als auch im Schlussbericht der kommunalen Wärmeplanung Risiken ausdrücklich angeführt sind.
Der angeforderte Beteiligungsbericht nach Art. 94 BayGO, der Auskunft zur wirtschaftlichen Lage, zur Kapitalausstattung und zu den Zielen der gemeindlichen Beteiligung geben könnte, wurde bislang nicht übermittelt, beziehungsweise nicht zugänglich gemacht. Dabei handelt es sich nicht um eine freiwillige Leistung der Gemeinde, sondern um eine kommunalrechtliche Pflichtveröffentlichung.
Die Sicherstellung der Energieversorgung ist Teil der kommunalen Daseinsvorsorge. Eine Gemeinde, die durch die Förderung eines Nahwärmenetzes mittelbar zur Gefährdung der Energieversorgung jener Bürger beiträgt, die diesem Netz nicht angeschlossen werden können, bewegt sich in einem rechtlich sensiblen Bereich. Das Interesse an der Überprüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vorhabens ist daher kein bloßes Allgemeininteresse, sondern ein individuell begründetes Schutzinteresse.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck der Markt Wegscheid Service GmbH, wonach vorrangiger Zweck die Sicherstellung einer sicheren Energieversorgung für breite Schichten der Bevölkerung im örtlichen Bereich der Marktgemeinde ist.5 Ein Versorgungskonzept, das einen Teil der Bevölkerung in Wegscheid strukturell ausschließt und gleichzeitig die bestehende leitungsgebundene Versorgung dieser Haushalte gefährdet, ist mit diesem Zweck nur schwer vereinbar. Erschwerend kommt dazu, dass 83 Ortsteile der Gemeinde von dieser Maßnahme überhaupt nicht profitieren.
Nachdem in einer Antwort auf das erste Schreiben des Bürgermeisters die berechtigten Interessen erläutert wurden, erfolgte keine weitere Reaktion seitens des Marktes Wegscheid. Die Fragen blieben unbeantwortet. Nach Wochen habe ich schließlich bei der Kommunalaufsicht des Landkreises Passau und zugleich bei der Kommunalaufsicht der Regierung von Niederbayern Beschwerde eingelegt. Diese sollten die begründeten Bedenken prüfen und die Gemeinde auffordern, die Auskunft zu erteilen. Selbst einen Monat nach Zustellung der Beschwerden, ist die Marktgemeinde die Auskunft immer noch schuldig. Deshalb habe ich mich bei der Kommunalaufsicht des Landkreises Passau nach dem Bearbeitungsstand der Beschwerde schriftlich erkundigt. — Das ist der aktuelle Stand vom 30.05.2026.
Der Beitrag wird laufend aktualisiert.
Die Gemeindeverwaltung informiert über das Vorhaben auf einer eigenen Projekt-Webseite zur Nahwärme Wegscheid. Die aufgeworfenen zentralen Fragen zu den Risiken werden dort nicht besprochen. ↩
Das Auskunftsersuchen nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) wurde am 18. Februar 2026 gestellt. Eine erste Antwort des Bürgermeisters erhielt ich am 20. März. Zentrale Fragen blieben unbeantwortet. Um diese beantworten zu können wurde ich vom Bürgermeister aufgefordert, meine berechtigten Interessen mitzuteilen. Das geschah am 23. März 2026. Seither habe ich in dieser Sache keine weiteres Schreiben mehr erhalten, keine Auskunft bekommen. Am 27. April wandte ich mich an die Kommunalaufsicht des Landkreises Passau und die Kommunalaufsicht der Regierung von Niederbayern mit einer Beschwerde. ↩
Im Auftrag der Gemeinde Wegscheid hat das Institut für Energietechnik IfE GmbH an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Amberg-Weiden im Zeitraum vom November 2024 bis Oktober 2025 die „kommunale Wärmeplanung” erarbeitet. Der 143 Seiten umfangreiche Abschlussbericht) kann auf der Webseite der Gemeindeverwaltung heruntergeladen werden. — Das Wärmeplanungsgesetz (WPG, das in Bayern mit 2.1.2025 in Kraft trat, verpflichtet die Gemeinden dazu. Die Kosten wurden gänzlich gefördert. ↩
In der E-Mail vom 20.3.2026 heißt es: „Ein unabhängiges Wirtschaftlichkeitsgutachten im Sinne eines externen Prüfberichts liegt der Gemeinde nicht vor.” ↩
Siehe Unternehmensdaten zu Markt Wegscheid Service GmbH auf North Data ↩