In der Gemeinde Wegscheid gibt es, wie in vielen anderen Gemeinden, in Gemeinderatssitzungen einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Teil.1 Grundsätzlich haben Gemeinderatssitzungen öffentlich zu sein. Beratungen und Beschlüsse unter Ausschluss der Öffentlichkeit sollten Ausnahmen darstellen. Das ergibt sich aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayGO: Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen.
Bürgermeister:innen und Gemeinderät:innen tun nicht selten so, als hätten sie kaum wirklich Entscheidungsfreiheit. Da gäbe es das Landratsamt, die Regierung von Niederbayern und die bayerische Staatsregierung gegen die sich die Gemeinde nicht effektiv durchsetzen könnte, geschweige gegenüber dem Bund. — Die Tatsachen sind andere.
© 2026 von Dr. Conrad Lienhardt
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