Der Blick des Gesetzgebers beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) aus dem Jahr 2023 fokussiert vor allem die CO2-Bilanz von Gebäudebeständen. Dieser Blick blendet teilweise relevante Perspektiven aus oder behandelt sie wenig eingehend.
Erdgas wird als CO2–intensive Energieform ausgewiesen, nach Braunkohle, Steinkohle und Erdöl.
Die immer wieder präsentierte hohe CO2–Belastung durch Erdgas und die daraus abgeleitete Erfordernis nach einer Energiesanierung von Gebäuden, um beispielsweise Wärmepumpen wirtschaftlich betreiben zu können, vernachlässigt jedoch die Gesamtbilanz. Das umfasst sowohl die Berücksichtigung so genannter grauer Energie in der Ökobilanz, die Umweltbelastungen (bei CO2 günstigen Hackschnitzel und Pelletheizungen) und vor allem die finanziellen Folgen für Eigentümer bezogen auf Amortisation der Investitionen und der Möglichkeiten, diese überhaupt zu tätigen.
Bei Altbauten braucht es im Zuge der Gebäudesanierung Vorleistungen, um den Punkt erst zu erreichen, an dem die Beheizung eines Gebäudes weitgehend energieneutral wird.
Eine typische Fassadendämmung (EPS) erzeugt ca. 20–30 kg CO2 pro m² allein durch das Material. Bei 150 m² Wohnfläche wären das 2–3 Tonnen CO2 Vorausinvestition.1 Zwar könnte sich diese ökologisch (d.h. die graue Energie der Dämmung) in einem überschaubaren Zeitraum amortisieren,2 doch die finanzielle Amortisation – also der Zeitpunkt, ab dem die eingesparten Heizkosten die Investition übersteigen – liegt je nach Energiepreisentwicklung oft bei 15 bis 30 Jahren.3 Ob dies wirtschaftlich vertretbar ist, hängt stark von der Restnutzungsdauer des Gebäudes und der Entwicklung der Energiepreise ab. Bei älteren Häusern mit langer Perspektive kann sich die Investition durchaus rechnen; kritisch wird es, wenn die Amortisationszeit die verbleibende Gebäudelebensdauer übersteigt. Hinzu kommt, dass der Gebäudewert durch Alterung kontinuierlich sinkt und eine Sanierung diesen Wertverlust nur begrenzt kompensieren kann. Steigen die Sanierungskosten überproportional zum erzielbaren Wertzuwachs, droht eine Wertschöpfungsfalle: Die Investition übersteigt den Mehrwert, den sie schafft. 4
Bezieht man weitere Maßnahmen wie Fensteraustausch, Dachdämmung, Heizungstausch, Kellerdämmung mit ein, würde die finanzielle Amortisation trotz Förderungen die Restlebensdauer vieler alter Gebäudes übersteigen, insbesondere im Fall von schlecht geplanten oder überdimensionierten Sanierungen.
Trotz intensiver Recherche konnte keine dem Gebäudeenergiegesetz (2023) zugrunde liegende Gesamtbilanz ermittelt werden. 5 Wenn der Staat Sanierungspflichten auferlegt, die CO2-Kosten der Sanierung selbst aber nicht in die Gesamtrechnung einbezieht, dann ist das nicht nur methodisch sehr fragwürdig. Es verzerrt die Bilanz systematisch zugunsten der Sanierung, denn jede energetische Maßnahme erscheint so als reiner Gewinn für das Klima, obwohl sie zunächst selbst eine erhebliche CO2-Last verursacht. Eine vollständige Lebenszyklusbetrachtung würde dagegen zeigen, ob und wann sich eine Sanierung tatsächlich rechnen könnte – sowohl ökologisch als auch ökonomisch.
An diesem Punkt stellt sich die Frage nach der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit. Eine Sanierungspflicht, die Eigentümer zu Investitionen zwingt, die sich finanziell möglicherweise nicht mehr amortisieren, den Gebäudewert nicht entsprechend steigern und deren ökologischer Nutzen durch die Herstellungsemissionen erst nach Jahren eintritt, könnte einen Eigentumseingriff darstellen.
Entscheidend wird sein, ob im Gesetzgebungsverfahren eine hinreichende Abwägung stattgefunden hat – oder ob die Gesamtbilanz von Sanierungskosten, Restnutzungsdauer und tatsächlichem Klimanutzen schlicht ausgeblendet wurde. Sollte Letzteres der Fall sein, wäre der Eingriff in das Eigentumsrecht verfassungsrechtlich mehr als problematisch.

Gemäß § 1 Abs. 1 IFG habe ich Zugang zu Informationen beantragt:
Und weiter heißt es in der Begründung:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie behauptet einerseits, keine Informationen zu den gewünschten Anfragen zu haben, erklärt andererseits aber, dass die dort vorgegebenen Werte […] so festgelegt [wurden], dass sie wirtschaftlich machbar sind.
Hier stellt sich die dringende Frage nach den Berechnungen. Sofern die Werte so festgelegt wurden, dass sie wirtschaftlich machbar sind, muss diese Feststellung wohl auf Berechnungen fußen. Informationen zu diesen Berechnungen wurden aber nicht offengelegt.
Und weiter heißt es in der Begründung:
Geht Klimaschutz vor Umweltschutz? — Der Beschluss des Bundeskabinetts am 19.04.2023 zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes sah vor, dass ab November 2024 keine Biomasse, Holz- und Pelletheizungen in Neubauten mehr eingebaut werden dürfen. Damit sollten sie im Großen und Ganzen wie fossile Energien behandelt werden. Erst im weitere Gestzgebungsverfahren …
Kalte Umverteilung: Ausbeutung im Namen des Klimaschutzes — Die einen werden zur Kasse gebeten – schonungslos: mit Gebäudeenergiegesetz, CO₂-Steuer, steigenden Netzkosten und so fort. Die anderen machen weiter wie bisher: in großem Maßstab werden Böden nach wie vor versiegelt, wird ungebremst abgerissen und neugebaut, statt umgebaut und saniert, gibt es immer noch keine Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen und Landstraßen, werden weiterhin Straßen und Autobahnen gebaut und wird nach wie vor der Ausbau öffentlicher Verkehrsverbindungen vernachlässigt, von einer wirksamen Besteuerung des Flugtreibstoffs ganz abgesehen. Die Liste ließe sich verlängern.
Mit der Preisschraube zur Energiewende — Politik greift immer häufiger zur „Preisschraube”, um Verhaltensänderungen bei der Bevölkerung durchzusetzen. Steuern als Lenkungsinstrument. Man erhöht beispielsweise durch stark steigende CO2 Steuern den Leidensdruck bei Konsument:innen und erwartet damit deren Wechselbereitschaft von fossile...
Vgl. UMWELT- Produktdeklaration nach ISO 14025 und EN 15804 ↩
Die tatsächliche Amortisationszeit hängt entscheidend u.a. von der Stärke der Dämmung, dem Energiemix des Heizungssystems und dem Ausgangszustand des Gebäudes ab ↩
Unter Berücksichtigung eines steigenden CO2-Preises verkürzt sich die ökonomische Amortisation ↩
Nicht unberücksichtigt darf dabei bleiben, dass ein Hauses nach Anbringen eines EPS–Wärmeschutzes mit Blick auf einen späteren Verkauf an Wert verliert. Denn die spätere Entsorgung des Wärmeschutzes als Sondermüll ist kostenintensiv. Die Entsorgungskosten müssten daher bei der Betrachtung der Investitionskosten berücksichtigt werden, wodurch sich die Amortisationsdauer weiter verlängert. ↩
Ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz wurde an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima via ‚Frag den Staat’ gestellt. ↩